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Fernsehshow – Preisgelder werden besteuert !

„Wer wird Millionär?“ – diese Frage dürfte wohl künftig von kurzlebiger Dauer sein. – Denn, Kandidaten einer Fernsehshow müssen ihren Gewinn mit dem Fiskus teilen. Dies stellt ein neues Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs klar.

Der Hintergrund : Für die Teilnahme an einer sog. “Dating-Show” erhielt eine Frau und ihre Familienangehörigen jeweils insgesamt 250.000 Euro Preisgeld. Das Preisgeld hatte die Kandidatin erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben des Produzenten gelungen war, während der Show ihrer gesamten Familie und ihrem Freundeskreis glaubhaft zu machen, dass ein vom Sender bestimmter Mann„ die Liebe ihres Lebens“ sei, und dass sie ihn daher noch in der Sendung heiraten wolle

Das Finanzamt unterwarf dieses Preisgeld der Einkommensteuer, da es sich um “sonstige Einkünfte” im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt.

Die Kandidatin der Fernsehshow erhob hier gegen Klage. Der Bundesfinanzhof in München (BFH), der letztendlich über diese Klage zu entscheiden hatte, wies die Klägerin in ihre Schranken.

In seiner Urteilsbegründung wies der BFH darauf hin, dass wenn man für das Preisgeld im weitestem Sinn “arbeite”, indem man beispielsweise an einer Spielshow im Fernsehen teilnimmt und sich zu einer Gegenleistung, nämlich zur Überlassung der Persönlichkeitsrechte, zu Werbeauftritten und zum Stillschweigen über alle Abläufe verpflichtet, die Preisgelder der Steuerpflicht unterliegen. (BFH, Urteil vom 28.11.2007 – IX R 39/06).

Im selben Urteil stellt der BFH jedoch fest: “Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer; denn es fehlt — ebenso wie bei Spielgewinnen — am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden”, vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 2., m.w.N.).

Mit anderen Worten, während Lotto- und Spielbankgewinne nicht besteuert werden, unterliegen die Preisgelder -für die im weitestem Sinn gearbeitet wurde- der Einkommensteuer.

Das Urteil ist in sich schlüssig, juristisch kaum angreifbar und wird von der Finanzverwaltung künftig auch über den verhandelten Einzelfall hinaus angewandt werden. Allerdings schränkt das Bundesfinanzministerium die Anwendbarkeit auf bestimmte Rahmenbedingungen ein (siehe Schreiben Bundesfinanzministerium vom 30.05.2008), so dass es vielleicht auch künftig noch heißen kann, „wer wird Millionär ?“.

Teilnehmer von Fernsehshows sollten sich jedoch generell im Vorfeld im klaren sein, das ihr Gewinn evtl. steuerliche Konsequenzen auslöst;;so bleiben sie zumindest vor der Frustration über einen Zugriff des Staates auf ihren Gewinn verschont.

Der Autor ist Steuerberater in Melsungen (Region Nordhessen / Kassel).

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